Anordnung von Kurzarbeit oder betriebsbedingte Kündigung wegen der Coronakrise erhalten?

Anordnung von Kurzarbeit oder betriebsbedingte Kündigung wegen der Coronakrise erhalten?

Die momentanen Zeiten treffen alle hart, Arbeitnehmer wie auch Arbeitgeber. Erstere sehen sich der Anordnung von Kurzarbeit ausgesetzt, letztere den Lohnansprüchen der Arbeitnehmer, denen sie wegen Auftragsrückgängen keine zu erbringende Arbeitsleistung gegenüberstellen können.

Durch die Anordnung von Kurzarbeit lassen sich für eine gewisse Zeit sicher manche wirtschaftlichen Einbußen abmildern, aber hierzu bedarf es einer Rechtsgrundlage. Diese findet sich entweder im Arbeitsvertrag oder aber in einem anzuwendenden Tarifvertrag. Sollte dies nicht der Fall sein, muss der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer eine Zusatzvereinbarung über die Anordnung von Kurzarbeit schließen, oder der Arbeitnehmer erklärt sich mit der Anordnung einverstanden.

Was aber, wenn sich der Arbeitnehmer weigert, die Zusatzvereinbarung zu unterzeichnen und auch keine sonstigen tarifvertraglichen Regelungen auf das Arbeitsverhältnis anwendbar sind? Gar manch ein Arbeitgeber dürfte nun versucht sein, eine betriebsbedingte Kündigung wegen des Auftragsrückgangs auszusprechen. An sich klingt dies logisch, hätte der Arbeitnehmer nicht durch seinen Wunsch, Kurzarbeit anzuordnen, gezeigt, dass doch noch eine gewisse Restarbeit zu erledigen ist und zudem er davon überzeugt ist, dass der Wegfall nicht auf Dauer erfolgt.

Daher sollten Arbeitnehmer, die im Zusammenhang mit Kurzarbeit eine betriebsbedingte Kündigung erhalten, diese von einem Anwalt überprüfen lassen. Nicht nur die Frage, ob denn tatsächlich keine Arbeit mehr vorhanden ist, muss hier geprüft werden. Auch muss in Betrieben mit in der Regel mehr als 10 Mitarbeitern bei betriebsbedingten Kündigungen eine Sozialauswahl durchgeführt werden, bei der es regelmäßig zu Fehlern kommen kann, die eine Kündigung unwirksam machen. Eine Überprüfung sollte zudem auch bei Erhalt einer Änderungskündigung erfolgen. Diese beendet das Arbeitsverhältnis zwar nicht zwingend, sondern ändert lediglich einen oder mehrere Punkte des Arbeitsvertrags ab, wie z.B. den zeitlichen Umfang der geschuldeten Arbeitsleistung und hiermit in der Regel auch den geschuldeten Lohn. Eine solche Änderungskündigung kann entweder akzeptiert, zurückgewiesen oder unter Vorbehalt der rechtlichen Überprüfung (Änderungsschutzklage) angenommen werden, wozu in den meisten Fällen zu raten ist, da bei einer bloßen Zurückweisung die Beendigung des Arbeitsverhältnisses droht.

Wichtig ist hierbei, dass innerhalb einer Frist von drei Wochen Kündigungsschutzklage (bzw. Änderungsschutzklage) vor dem örtlich zuständigen Arbeitsgericht erhoben wird, da die Kündigung nach Ablauf dieser Frist rechtswirksam wird.

Ich stehe ihnen für alle Rechtsfragen rund um das Thema Kurzarbeit, (betriebsbedingte) Kündigung sowie sonstiger arbeitsrechtlicher Fragen rund um die Coronakrise gerne zur Verfügung.

 

Herzliche Grüße

Erik Möll, LL.M.

 

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

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